Mit Beginn der tatsächlichen Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht ein arbeitsrechtliches Anbahnungsverhältniss, aus dem sich schon konkrete Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben, die bei schuldhafter Verletzung nach dem Grundsatz "Culpa in Contrahendo" (Verschulden bei Vertragsabschluss), Schadensersatzansprüche auslösen.
Beide Vertragspartner haben eine Mitteilungs- und Offenbarungspflicht, was insbesondere bedeutet, dass sie den Anderen über sämtliche Umstände aufklären müssen, die für den Vertragsabschluss von Bedeutung sind. Insbesondere, wenn diese Umstände der Wirksamkeit des Vertrages entgegenstehen oder wenn sie den Entschluss des Verhandlungspartners zum Vertragsabschluss maßgeblich beeinflussen.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, auf das Fragerecht des Arbeitgebers einzugehen. Der Arbeitgeber ist sicherlich berechtigt Fragen zu den Themen zu stellen, die er für wichtig für den Vertragsabschluss betrachtet. Es ist aber auch wichtig, darauf hinzuweisen, dass er nicht zu allen Themen Fragen stellen darf, bzw. nicht erwarten kann, dass diese Fragen beantwortet, bzw. wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Zulässige Fragen sind unter anderem, Fragen: