Nach § 1 Abs. 4 KSchG kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fahrlässigkeit überprüft werden. Grob fehlerhaft ist die soziale Auswahl nur dann, wenn die Gewichtung der sozialen Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit, und Unterhaltspflichten Ausgewogenheit vermissen läßt. Eine Gewichtung der Sozialindikatoren wird ganz bewusst durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es bleibt den Betriebspartneern, Arbeitgeber und Betriebsrat, überlassen, diese Gewichtung vorzunehmen. Es ist nach neuster Rechtssprechung nicht zu beanstanden, wenn die Betriebspartner das Schwergewicht der Sozialkriterien auf ein bestimmtes soziales Kriterium legen. Entscheidend ist allein, dass die Gewichtung der Sozialkriterien insgesamt nicht so grob fehlerhaft ist, dass die Gewichtung jede Ausgewogenheit vermissen lässt.
Nach § 1 Abs. 3 KSchG ist eine aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ausgesprochene Kündigung dann unwirksam oder ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Mitarbeiters die sozialen Gesichtspunkte nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt hat.
Das Arbeitsgericht prüft zwei Schritte:
- als Erstes wird geklärt, ob wirklich dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Kündigung erforderlich machen,
- anschließend wird geklärt, ob der richtige Arbeitnehmer gekündigt wurde
diese, sehr schwierige Frage kann nur durch die vom Arbeitgeber durchgeführte Sozialauswahl geklärt werden.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber die Kriterien der Sozialauswahl nicht richtig beachten, für den Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass allein schon deshalb eine Kündigung unwirksam ist.